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Zweitwohnungssteuer für Mobilheime grundsätzlich zulässig

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Die betroffene Gemeinde erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als „Wohnung“ im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit komme es nicht an. Um als (Zweit)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen erfüllten die Mobilheime der Kläger.

Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden.

VG Schleswig-Holstein, Urteile vom 11.10.2016, 2 A 186/15 und 2 A 179/14


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