Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sowie mit der Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen.
Das Schreiben legt fest, dass zu den Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) auch Zusatzleistungen und andere Leistungen gehören. Dazu zählten nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehörten gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.06.2015, VIII R 18/12).
Das Schreiben gilt laut BMF ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag könne eine Anwendung in noch offenen Fällen erfolgen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.07.2016
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Dominique Engelhardt