Wird ein Pilot für drei Jahre von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland abgeordnet und kommen seine Frau sowie die zwei Töchter mit, so kann auch dann der Wohnsitz der Familie in Deutschland bleiben, wenn nur der Mann lediglich 49 Tage in den drei Jahren das Haus bewohnt, das ansonsten der Makler der Familie nach dem Wegzug nicht verkauft bekommen hat und teilweise vermietet wurde. Die Einnahmen aus dieser Vermietung sind nach deutschem Recht in der Bundesrepublik zu versteuern.
Auch bei unregelmäßigen Aufenthalten kann ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen. Der Bundesfinanzhof: „Ein Wohnsitz mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht setze auch nicht voraus, dass dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerzahlers anzunehmen“ seien.
BFH, I R 58/16 vom 24.07.2018
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann