Durch eine geplante Änderung im Steuerrecht könnten Angestellte für die betriebliche Weihnachtsfeier vom Finanzamt zukünftig zur Kasse gebeten werden. Obwohl die Freigrenze für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erhöht werden soll kann es im Endeffekt zu einer nachteiligen Neuregelung kommen.
Unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ist ein Paket von Maßnahmen im Bereich der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts auf den Weg gebracht worden. Unter anderem soll die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, geändert werden.
Bisher gilt für übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ein Freibetrag von 110 Euro. Wird diese Freigrenze überschritten, dann unterliegen diese Zuwendungen der Lohnsteuer. Im Rahmen der Änderungen soll der Freibetrag auf 150 Euro erhöht werden um der Preisentwicklungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen. Dies wäre eine deutliche Verbesserung für die Arbeitnehmer. Gleichzeitig sollen aber in Zukunft auch die Gemeinkosten einer Betriebsveranstaltung anteilig je Mitarbeiter einbezogen und zur Berechnung des geldwerten Vorteils hinzugezogen werden. Dies war bisher nicht der Fall. Zu den Gemeinkosten zählen zum Beispiel die Kosten für die Raummiete oder Ausgaben für ein Unterhaltungsprogramm.
Übernimmt der Arbeitgeber neben dem Essen zusätzlich auch die Anfahrtskosten und überreicht jedem Mitarbeiter noch ein Weihnachtspräsent, dann kann selbst eine Freigrenze von 150 Euro unter Einbeziehung der Gemeinkosten schnell überschritten werden. Damit müsste der Arbeitnehmer die Feier und sein Weihnachtsgeschenk versteuern. Letztendlich wären die Angestellten damit wahrscheinlich schlechter gestellt als zuvor und auf das Unternehmen käme ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu.
Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers haben Vertreter von Wirtschaftsverbänden bereits Kritik vor dem Bundestag geäußert. In welcher Form die Gesetzänderung nun umgesetzt wird ist noch offen.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann