Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt, begründet er dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren andauert. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Die Arbeitgeberin hatte den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 Einkommensteuergesetz zugeordnet.
Für das Streitjahr 2014 machte der Kläger Fahrtkosten zur Baustelle man 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit mder Begründung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Klägers geworden sei. Dies sah das FG Münster anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Kläger habe im Streitjahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mgehabt, sodass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen mnach Reisekostengrundsätzen abziehen könne. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch die Arbeitgeberin sei nach dem Gesetz maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate mzugewiesen worden sei. Hierfür sei nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr sei im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies sei vorliegend aufgrund der stets befristeten Beauftragung seiner mArbeitgeberin durch ihre Auftraggeberin nicht der Fall. Dementsprechend mhabe der Kläger insbesondere seine Wohnsituation nicht danach mausrichten können.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.03.2019, 1 K 447/16 E
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann