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Werbungskosten: Neue Beträge für Umzugsauslagen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht, in dem die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 01.03.2014 und 01.03.2015 angegeben sind.

Danach beträgt der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro und bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2015 1.841 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro und ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt dieser Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro und ab 01.03.2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 01.10.2012 (IV C 5 – S 2353/08/10007) ist nach dem aktuellen Schreiben auf Umzüge, die nach dem 28.02.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007


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