Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ehefrau eines Zahnarztes, die in seiner Praxis sowohl für Schriftverkehr und Abrechnungen, ferner für die Verwaltung und Organisation zuständig ist, daraus keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte erzielt, wie es hier das Finanzamt für richtig hielt.
Das Finanzamt hatte sich auf eine zuvor durchgeführte Statusprüfung der Frau bezogen, die dazu geführt hatte, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Richter am Finanzgericht folgten aber diesem Ergebnis nicht, weil der steuerliche Arbeitnehmerbegriff eigenständiger Natur sei und sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriff des Arbeitnehmers decke. Hier jedenfalls erfülle die Frau auf jeden Fall die Kriterien einer unselbstständigen Beschäftigung.
FG Rheinland-Pfalz, 6 K 2295/11 vom 23.01.2014
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