Wer ein Unternehmer werden, also sein eigenes Unternehmen gründen, möchte, muss sich mit einer Vielzahl von Fragen auseinandersetzen. Dies betrifft nicht nur die betriebswirtschaftliche, sondern auch die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Sphäre. Eine umfangreiche Beratung im Vorfeld macht allein deswegen schon Sinn, weil zwar im Nachhinein durch Umstrukturierung und Umwandlung die Gesellschaftsform des Betriebes geändert werden kann, dies jedoch neben dem zeitlichen auch einen erheblichen finanziellen Aufwand mit sich bringt.
Der folgende Artikel wird sich vorwiegend mit der Gründung von Ein-Mann-Betrieben gewerblicher Art beschäftigen.
Ein Unternehmer, der allein – also nicht mit mehreren Personen gemeinsam – ein Unternehmen gründet, hat in der Regel die Auswahl zwischen der Gründung eines Einzelunternehmens und einer juristischen Person wie GmbH/UG.
Die Gründungsvorschriften für ein Einzelunternehmen sind in der Regel mit weniger Kosten und Aufwand verbunden, da hierzu lediglich eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde und die steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt vorgenommen werden müssen. Der Eintrag im Handelsregister ist erst bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte vorzunehmen.
Im Gegensatz dazu sind bei der Gründung einer GmbH ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, sowie die Eintragung im Handelsregister verpflichtend. Eine steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt ist ebenfalls vorzunehmen. Des Weiteren muss das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stammkapital mindestens 25.000,00 EUR betragen und mindestens zur Hälfte (= 12.500,00 EUR) eingezahlt werden. Bei der Gründung einer GmbH kann dies auch im Wege der Sacheinlage erfolgen (z.B. durch Einlage eines Grundstücks).
Immer größerer Beliebtheit – insbesondere bei jüngeren Gründern – erfreut sich die UG, also die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Ihre Gründungsvorschriften orientieren sich an denen der GmbH, jedoch ist ein Stammkapital zwischen 1,00 EUR und 24.999,00 EUR möglich. Dieses ist jedoch bereits bei Gründung in voller Höhe aufzubringen und darf ausschließlich als Bareinlage erfolgen.
Abgesehen von den Gründungsaufwendungen spielt die Haftungsfrage eine große Rolle. Gründet der Unternehmer eine GmbH oder UG, ist die Haftung auf das Betriebsvermögen beschränkt und eine Vollstreckung in die private Sphäre ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. (Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen stets von „GmbH“ gesprochen, die Vorschriften gelten jedoch gleichermaßen für die UG.)
Dies klingt auf den ersten Blick sehr verlockend, dennoch sollte der Unternehmer die erhöhten Formvorschriften bedenken. Diese beschränken sich nicht nur auf den Gründungsprozess, sondern auch auf den laufenden Geschäftsbetrieb. So sollte sich der Unternehmer stets bewusst sein, dass es sich bei der GmbH um eine juristische Person, also eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Das Vermögen der GmbH gehört daher ausschließlich ihr selbst und nicht dem Unternehmer. Vergleichsweise kann man sich eine GmbH wie eine tatsächliche Person vorstellen, in die der Unternehmer Geld investiert hat, die in eigenem Namen Umsätze erwirtschaftet und von deren Gewinnen er einen Teil erhält.
Demzufolge erfolgt die Besteuerung der Gewinne auch direkt bei der GmbH selbst. Körperschaft- und Gewerbesteuer werden direkt bei der Gesellschaft erhoben und haben auf die Einkünfte des Unternehmers zunächst keinen Einfluss.
Um Einkünfte aus der GmbH erzielen zu können, gibt es für den Unternehmer zweierlei Möglichkeiten Geld aus der Gesellschaft zu beziehen:
Da eine GmbH nur eine fiktive Persönlichkeit ist, muss sie durch einen Menschen vertreten werden, der für die kommuniziert und handelt: Dem Geschäftsführer. Dieser befindet sich in einem Anstellungsverhältnis mit der GmbH und erhält dafür ein Geschäftsführergehalt. Dies begründet einen Aufwand in der GmbH und verringert dort den Jahresüberschuss. Versteuert wird dieses Gehalt über die Lohnsteuer. In seiner Einkommensteuererklärung trägt der Unternehmer entsprechende Vergütungen in der Anlage N ein.
Weiterhin kann der Unternehmer sich am Ende des Wirtschaftsjahres seinen Anteil am Gewinn der GmbH auszahlen lassen (bei einer Ein-Mann-GmbH liegt diese Quote dann bei 100%). Dieser Gewinn ist jedoch zunächst bei der GmbH selbst über die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu versteuern. Wird der Gewinn sodann an den Gesellschafter (=Unternehmer) ausgeschüttet, muss dieser ihn als Einkünfte aus Kapitalvermögen über seine Einkommensteuer versteuern.
Im Gegensatz dazu ist das Einzelunternehmen personell an den Unternehmer gebunden. Er kann es ausschließlich allein betreiben, da die Aufnahme weiterer Personen automatisch zur Gründung einer Gesellschaft führt. Durch die personelle Verknüpfung ist eine Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen für Einzelunternehmen ausgeschlossen. Der Unternehmer haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Die Besteuerung des Gewinns erfolgt neben der Gewerbesteuer ausschließlich über die Einkommensteuer des Unternehmers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da für eventuelle Haftungsproblematiken auch der Unternehmer grundsätzlich auch persönlich herangezogen werden kann, ist es dem Unternehmer gestattet, laufend und in beliebiger Höhe Geld aus dem Einzelunternehmen zu beziehen, sogenannte Privatentnahmen.
Im Gegensatz dazu ist dies bei einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich nicht möglich, da es sich bei dem Betriebsvermögen der GmbH aus der Sicht des Unternehmers um fremdes Vermögen handelt.
Der Gesetzgeber hat an den Vorteil der Haftungsbeschränkung besondere Vorschriften geknüpft, sodass für jeden €, den der Unternehmer aus der GmbH beziehen möchte, eine vertragliche (z.B. über den Geschäftsführeranstellungsvertrag) oder gesellschaftsrechtliche Grundlage (= Gesellschaftsbeschluss) existieren muss. Demzufolge ist eine beliebige Auszahlung eines Geschäftsführergehaltes nicht möglich. Unangemessen hohe Geschäftsführergehälter können den Geschäftsführer in die Haftung bringen, denn ihm obliegen als Vertretungsorgan der Gesellschaft besondere Sorgfaltspflichten. Er ist verantwortlich, dass das für die Haftung zur Verfügung stehende Vermögen auch gewahrt bleibt.
Die Kombination von Haftungsbeschränkung UND Privatentnahmen ist lediglich durch die Gründung einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG möglich. Dort übernimmt die GmbH die Stellung des haftenden Komplementärs und der Unternehmer wird Kommanditist der KG. Bei diesem Konstrukt ist es wichtig zu beachten, dass neben dem doppelten Gründungsaufwand (es sind eine GmbH und eine KG notariell zu gründen und einzutragen) auch laufend zwei Gesellschaften zu führen sind. Sowohl die KG als auch die GmbH sind buchführungs- und abschlusspflichtig und beide werden auch steuerlich als zwei Objekte behandelt.
Es ist daher im Einzelfall mit dem Unternehmer und dessen Wünschen und Möglichkeiten abzustimmen, welche Unternehmensform am besten zu ihm und seinen Zukunftsplänen passt. So kann es auch eine Rolle spielen, ob und wie der Unternehmer künftig weitere Familienmitglieder an seinem Unternehmen beteiligen möchte.
Ist bereits ein Unternehmen gegründet worden und der Unternehmer stellt nun fest, dass die Gesellschaftsform nicht zu seinen Vorstellungen passt, ist im Rahmen der Umwandlung auch eine Veränderung möglich. Auch auf diesem Weg können wir Sie steuerlich und gesellschaftsrechtlich begleiten!
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Janna Fronhoffs – Bachelor of Arts (B.A.)