Muss beim Aufbau einer Photovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Dämmung auf dem Dach angebracht werden, um zu verhindern, dass die Anlage Schaden nimmt, und wäre diese Dämmung ohne den Sonneneinfänger nicht nötig gewesen, so ist davon auszugehen, dass die Mehrkosten für die Dämmung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entstanden sind. Insoweit ist der Abzug der Vorsteuern für die Installation der Dämmung zulässig.
FG München, 2 K 3966/10 vom 30.07.2013
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