Der Vorsteuerabzug für gelieferte Gegenstände setzt, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände voraus. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Das Lieferdatum sei auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Substantiierte Darlegungen zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen Dritten) seien jedenfalls dann erforderlich, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel rechtfertigten. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes seien im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen. Vertrauensschutz komme auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehle beziehungsweise solche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlten, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind.
FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015, 5 K 85/12, rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann