Ein Vorsteuerabzug setzt Rechnungen voraus, deren Leistungsbezeichnung der gelieferten Gegenstände eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände enthält. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg genügt hierfür auch bei Textilien im Niedrigpreissektor regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (zum Beispiel Bluse, Hose) nicht. Denn aufgrund einer solch pauschalen Bezeichnung sei der konkrete Leistungsbezug, insbesondere die Zuordnung von bestimmter Ware zur entsprechenden Rechnung, nicht möglich.
Notwendig sei vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden, betont das Gericht. Neben den Herstellerangaben beziehungsweise der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehöre dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, zum Beispiel langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose et cetera.
Weiter stellt das FG Hamburg in dem Beschluss klar, dass Betriebsausgaben für die Begleichung von Scheinrechnungen allenfalls dann anzuerkennen sind, wenn feststeht, dass die Aufwendungen tatsächlich getätigt und betrieblich veranlasst waren. Der Steuerpflichtige trage hierfür die Feststellungslast.
FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2016, 2 V 34/16, rechtskräftig
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