Eine Frau hat keinen Anspruch darauf, dass Vordrucke und Formulare (hier: einer Sparkasse) auch weibliche Personenbezeichnungen beinhalten. Dies hat der BGH entschieden. Die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“ keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede „Frau […]“. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form („Kontoinhaberin“) vorsehen. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Die Klägerin beanspruche von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden, erläutert der BGH. Einen derartigen allgemeinen Anspruch habe sie nicht. § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründe keinen individuellen Anspruch und sei kein Schutzgesetz. Daher habe der BGH offen lassen können, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin erfahre allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, sei die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum“). Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Dabei verkenne der BGH nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar werde im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl würden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.
Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede „Frau […]“ wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Artikel 3 GG.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17
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Andre Reischert