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Verzicht auf ein Privatdarlehen: Kein Verlust aus Kapitalvermögen

Geld Steuernachzahlung Zinsen

Wird ein privates Darlehen an einen Dritten vergeben, sind die daraus entstehenden Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Abgeltungsteuer gilt. In Sonderfällen kommt jedoch der persönliche Steuersatz zum Zug. Anfallende Werbungskosten sind grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Wird bei Kapitalanlagen einen Verlust erlitten, ist dieser zwar grundsätzlich steuerlich relevant. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verlust durch eigenes Handeln aktiv herbeigeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn auf die Forderung aus dem Privatdarlehen freiwillig verzichtet wird.

Mit einem solchen Vorgang hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu beschäftigen. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige nach nur 20 Monaten Kreditlaufzeit auf 90% der Summe eines privat gewährten Darlehens an eine Kapitalgesellschaft einschließlich Zinsen verzichtet, weil das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten war. Den verlorenen Geldbetrag wollte er mit positiven Kapitaleinkünften aus anderen Geldanlagen verrechnen.

Finanzgericht und Finanzamt waren hier anderer Meinung. Der Ansatz von Verlusten aus Kapitalanlagen und Anlagegeschäften ist nur dann möglich, wenn es sich um einen Veräußerungsverlust handelt. Eine Veräußerung fand aber gerade nicht statt. Die Forderung wurde nicht mit Verlust verkauft, sondern durch den Steuerpflichtigen freiwillig aufgegeben.

Erschwerend kam für die Richter hinzu, dass keine Sicherheiten vereinbart wurden, obwohl sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden haben muss. Deshalb scheidet der Abzug des Verlustes aus.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 12.7.2016, 3 K 1133/14


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