Der Bundesfinanzhof hat Anfang September entschieden, dass die Versorgung von im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Tieren als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des EStG begünstigt sind.
Sachverhalt:
Während eines Urlaubs ließ der Kläger seine Katze von einer Firma für Tier- und Wohnungsbetreuung in der eigenen Wohnung versorgen. Für diese Leistung wurde ihm eine Rechnung in Höhe von 302,90€ ausgestellt, die er im Steuerjahr 2012 beglich.
In der entsprechenden Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für diese Leistung eine Steuerermäßigung nach §35a EStG. Dieser besagt, dass sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20% (maximal 4000 Euro) der Aufwendung für die haushaltsnahe Dienstleistung vermindert. Das Finanzamt sah die Betreuung von Haustieren allerdings nicht als haushaltsnahe Dienstleistung an und verweigerte die Steuerermäßigung. Dabei berief es sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen, die eine Steuerermäßigung nach §35a EStG für Tierbetreuungskosten untersagte.
Wie schon das Finanzgericht hat nun auch der BFH anders entschieden. Eine Steuerermäßigung nach §35a EStG sei grundsätzlich immer dann zu gewähren, wenn die entsprechende Leistung hinreichende Nähe zur gängigen Haushaltsführung aufweise oder im Zusammenhang damit stehe. Insbesondere betreffe dies regelmäßig anfallende Arbeiten, die gewöhnlich von den Mitgliedern des Haushalts selbst (oder entsprechende Beschäftigte) erledigt würden. Unter diesem Gesichtspunkt seien laut Entscheidung des BFH auch die Versorgung und Betreuung eines Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen. Schließlich würden Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die Beschäftigung des Tieres sowie im Zusammenhang mit dem Haustier auszuführende Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen. Zudem würde diese Versorgung üblicherweise durch den Steuerpflichtigen oder andere Haushaltsangehörige selbst durchgeführt.
Übernimmt, wie im Streitfall geschehen, diese Aufgaben vorübergehend eine Firma, so sind die Kosten der Dienstleistung also nach §35a EStG mit 20% abzugsfähig.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann