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Vermächtnis

Begriff des Vermächtnisses (§ 1939 BGB)
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine Person durch Testament oder Erbvertrag, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch, nicht jedoch das Erbrecht des Erblassers. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer lediglich eine Forderung auf Erfüllung des Vermächtnisses erhält – zum Beispiel auf Übergabe eines bestimmten Gegenstands. Der Beschwerte (z. B. der Erbe) ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, solange dies möglich ist. Der Gegenstand des Vermächtnisses kann sowohl eine Leistung (z. B. Übergabe eines Autos) als auch ein Unterlassen sein. 

Schuldrechtlicher Vermächtnisanspruch
Das Vermächtnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1939 und 2147 bis 2191 geregelt. Es handelt sich um ein einseitiges Schuldverhältnis, das nur zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten besteht. Wenn der Beschwerte das Vermächtnis nicht rechtzeitig erfüllt, können Verzugsregeln (§ 286 BGB) greifen, insbesondere wenn ein Termin für die Leistung festgelegt ist (z. B. „drei Monate nach dem Erbfall“). 

Ist das Vermächtnis unmöglich oder verstößt gegen gesetzliche Vorschriften, wird es nach § 2171 BGB für unwirksam erklärt. Sollte der Beschwerte das Vermächtnis nicht ordnungsgemäß erfüllen, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Die allgemeinen Regeln über Pflichtverletzungen nach § 280 BGB finden Anwendung, allerdings sind Änderungen der Geschäftsgrundlage (z. B. bei unvorhersehbaren Ereignissen) nicht zu berücksichtigen. 

Das Vermächtnis im Nachlassverfahren
Im Nachlassverfahren sind Vermächtnisse grundsätzlich nicht im Erbschein aufgenommen, es sei denn, es handelt sich um ein Vorausvermächtnis oder die Vermutung des § 2110 Abs. 2 BGB greift. Der Vermächtnisnehmer ist gemäß § 348 FamFG im Verfahren zur Eröffnung des Testaments als Beteiligter zu benachrichtigen, hat aber keine Beschwerde Berechtigung im Erbschein Verfahren, außer in speziellen Fällen. 

 

Abgrenzung zur Erbeinsetzung

  • Abgrenzung von Erbe und Vermächtnis

Die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung führt häufig zu Verwirrungen, insbesondere wenn das Testament ohne juristische Beratung erstellt wurde. Der Begriff „Erbe“ oder „bekommt“ ist hierbei nicht immer eindeutig. Es ist entscheidend, ob die Zuwendung einem einzelnen Gegenstand oder dem gesamten Vermögen gilt. Eine Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines Teils davon führt zur Erbeinsetzung. Eine Zuwendung einzelner Gegenstände hingegen stellt in der Regel ein Vermächtnis dar. 

 

  • Auslegungsregeln nach § 2087 BGB

Das BGB bietet Auslegungsregeln, um zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu unterscheiden. § 2087 Abs. 1 BGB besagt, dass eine Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines Vermögensanteils immer als Erbeinsetzung gilt. Andererseits regelt § 2087 Abs. 2 BGB, dass Zuwendungen einzelner Gegenstände meist als Vermächtnis zu verstehen sind, selbst wenn der Begriff Erbe verwendet wird.

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