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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung nicht von Höhe anfallender Veräußerungskosten abhängig

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Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Er wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.01.2016, IV C 1-S 2252/08/10004).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und beantragte unter anderem die Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nenne das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung sei entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger habe nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es stehe grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG), habe der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des BFH nicht entgegengestanden. Die Bescheinigung sei entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat er mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2018, VIII R 32/16


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