Ein Verbraucher, der einen Kauf durch einen verbundenen, unentgeltlichen Darlehensvertrag (so genannte Null-Prozent-Finanzierung) finanziert, kann Gewährleistungsrechte, die ihm wegen Mängeln der gekauften Sache gegen den Verkäufer zustehen, dem Anspruch des finanzierenden Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens nicht entgegenhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) für einen in der ersten Jahreshälfte 2011 geschlossenen Darlehensvertrag entschieden.
Der Kläger hatte im März 2011 von einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von 6.389,15 Euro einschließlich Montage erworben. Gleichzeitig unterschrieb er in dem Baumarkt, der seine Produkte mit einer „Null-Prozent-Finanzierung“ bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte im Juni 2011 annahm. Der Darlehensvertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den von ihm ratenweise zurückzuzahlenden Nettodarlehensbetrag, der – ebenso wie der Preis der Türen – 6.389,15 Euro betrug, an den Baumarkt auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Baumarkt zahlte die Beklagte nur 5.973,86 Euro an diesen.
Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel. In einem selbstständigen Beweisverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 Euro und eine Wertminderung von 550 Euro fest. Der Kläger trat deshalb gegenüber dem Baumarkt vom Vertrag zurück. Er meint, nach den §§ 358, 359 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der bei Abschluss des Vertrages im März/Juni 2011 geltenden Fassung zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet zu sein.
Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens- vertrag keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe aufgrund des Darlehensvertrages vom März/Juni 2011 gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Baumarkt ausgezahlten Darlehens. Der Kläger könne sich ihr gegenüber nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Baumarkt berufen. Ein Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB alter Fassung setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, also einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. Auch aus europäischem Recht ergebe sich kein Einwendungsdurchgriff, da dieser nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge gelte.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei kein entgeltlicher Darlehensvertrag, weil die Beklagte für das dem Kläger eingeräumte Kapitalnutzungsrecht keine Gegenleistung erhalte. In dem Vertrag seien weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Die Differenz zwischen dem Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 Euro und dem von der Beklagten an den Baumarkt ausgezahlten Betrag von 5.973,86 Euro könne nicht als Gegenleistung des Klägers angesehen werden, so der BGH. In Höhe dieses Differenzbetrages habe die Beklagte den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des vollen Nettodarlehensbetrages nicht erfüllt. Da der Kläger nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 Euro schulde, erhalte die Beklagte nur den an den Baumarkt ausgezahlten Betrag zurück. Sie erhalte keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der als Gegenleistung des Klägers für das ihm eingeräumte Kapitalnutzungsrecht angesehen werden könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, XI ZR 168/13
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