Überlässt ein Unternehmer seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung, die steuerbar und steuerpflichtig ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Die Klägerin ist eine steuerpflichtige Partnerschaftsgesellschaft. In der näheren Umgebung ihres Unternehmensorts gab es nur wenige Parkplätze. Deshalb mietete sie Parkplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 Euro pro Stellplatz an, um diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich an den Parkraumkosten mit 27 Euro monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Zunächst versteuerte die Klägerin die Mitarbeiterzahlungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.01.2009 zur Anwendung „unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer“ stellte sie die Umsatzversteuerung ein. Das beklagte Finanzamt ging indes von steuerbaren und steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem Finanzgericht (FG) noch vor dem BFH Erfolg. Der BFH bestätigte das FG darin, dass die Steuerbarkeit der Parkraumüberlassung durch die Klägerin an ihre Angestellten gegen verbilligtes Entgelt zu bejahen sei. Die Klägerin habe mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht.
Unerheblich sei, dass sie die Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht habe. Denn die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaube keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes komme es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient. Diese in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angelegte Differenzierung komme ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Unterscheidung treffe die Richtlinie für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2016, V R 63/14
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann