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Urteil zur „Mütterrente“: Keine Rentenerhöhung für Erziehung eines erst mit 14 Monaten aufgenommenen Pflegekindes

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat in einem ersten Urteil zur „Mütterrente“ eine Rentenerhöhung für die Erziehung eines behinderten Pflegekindes, das erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurde, abgelehnt. Gesetzliche Voraussetzung für die so genannte Mütterrente sei die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Sei ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gebe es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Ungerechtigkeiten im Einzelfall müssten mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften habe das SG nicht.

Hintergrund: Am 01.07.2014 sind als Teil eines „Rentenpaketes“ auch die Vorschriften zur Mütterrente in Kraft getreten. Sie gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Damit begünstigen sie insbesondere die damals überwiegend mit der Erziehung befassten Mütter, indem sie deren erziehungsbedingte Einkommenseinbußen abmildern. Grob geschätzt wird am SG Berlin zurzeit in 75 Fällen um die „Mütterrente“ gestritten. Insgesamt sind laut Gericht rund 5.750 Rentenfälle anhängig (Stand Juni 2015).

Die 1951 geborene Klägerin ist leibliche Mutter eines 1980 geborenen und von ihr erzogenen Sohnes. Außerdem hat sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente gewährte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Klägerin im September 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes. Mit ihrer im Januar 2015 erhobenen Klage begehrte die Klägerin auch die Anerkennung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung der Adoptivtochter. Damals seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder dar. Sie persönlich sei darüber hinaus besonders stark benachteiligt, weil sie sich gegenüber dem Familiensenator habe verpflichten müssen, ihren Beruf als Hauswirtschafterin aufzugeben, um das Kind zu pflegen.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der „Mütterrente“ seien nicht erfüllt. Entscheidend sei § 307d Absatz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), dessen ausschlaggebender Teil laute: „Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde…“

Eine Kindererziehungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ der Adoptivtochter liege bei der Klägerin aber nicht vor und sei auch faktisch ausgeschlossen, da die Tochter erst danach in den Haushalt aufgenommen worden sei, so das SG. Damit sei die Ablehnung eines zusätzlichen Entgeltpunktes nicht zu beanstanden. Der Standpunkt der Klägerin sei zwar nachvollziehbar. Die Vorschrift begegne jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung betreffe immer auch Einzelfälle, die eine besondere Härte darstellen können. Gerade bei der Einführung rückwirkender Begünstigungen wie der Mütterrente habe der Gesetzgeber jedoch einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Er dürfe und müsse verwaltungspraktikable Regelungen schaffen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – an lange zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen sei, die sich in aller Regel nicht mehr zweifelsfrei aufklären ließen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann in Berufung gehen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.06.2015, S 17 R 473/15, noch nicht rechtskräftig


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