Ändert ein geschiedener Vater seine steuerlichen Verhältnisse mit seiner neuen Ehefrau so, dass sich daraus ein (hier wesentlich) geringerer Unterhalt für seinen minderjährigen Sohn ergibt, so muss der junge Mann das nicht hinnehmen.
Klagt er darauf, dass sein Vater und seine Stiefmutter das steuerliche Splitting (Wahl der Steuerklassen III/V) in Anspruch nehmen, so muss der Papa dem folgen – oder fiktiv seine Zahlungen an den Sohn so ausrichten, als hätte er es getan. Dies allerdings unter Absatz auch des Nachteils, den sein neuer Ehepartner hinnehmen müsste.
OLG Nürnberg, 10 UF 1182/14 vom 11.12.2014
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann