Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG kann auch für Pflege und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass dort ein eigener Haushalt des Bewohners gegeben ist, ist das FG Hessen überzeugt. Dies sei der Fall, wenn die Wohnung so ausgestattet ist, dass sie dem Bewohner eine eigenständige abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung ermöglicht, also Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfasst sowie abschließbar ist.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Wohnung seiner Mutter in einer Seniorenresidenz nach 35a EStG geltend. Beigefügt war ein Wohn- und Betreuungsvertrag und Rechnungen der Residenz. Das Finanzamt lehnt die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos. Das Finanzamt habe zutreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der Mutter des Klägers nicht als abzugsfähige Aufwendungen nach § 35a EStG zum Abzug zugelassen, da es an einem von der Mutter unterhaltenen Haushalt im Pflegeheim fehle. Nach § 35a Absatz 2 S. 2 EStG könne die Steuerermäßigung des § 35a Absatz 2 S. 1 EStG auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In beiden Alternativen des § 35a Absatz 2 S. 2 EStG sei das Vorliegen eines Haushalts erforderlich, ist das FG überzeugt. Andere Meinungen, wonach das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege nicht erforderlich sein soll, lehnt es ab.
Der Begriff Haushalts sei gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 29.07.2010, VI R 60/09) sei unter Haushalt die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebenden Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei sei die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehörten Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Die Räumlichkeiten müssten allerdings von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein, das heißt Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen und individuell genutzt werden können, also abschließbar sein.
Hier habe die Seniorenresidenz bestätigt, dass die von der Mutter des Klägers bewohnten Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine eigenständige, abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners nicht geeignet seien. Es fehle somit an einem Haushalt, sodass ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a Absatz 2 EStG bereits aus diesem Grunde ausscheide.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob im Rahmen einer Heimunterbringung ein Haushalt der pflegebedürftigen Person im Heim erforderlich ist, zugelassen.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 28.02.2017, 9 K 400/16
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