Fährt ein Arbeitnehmer am Morgen statt direkt zur Arbeitsstelle zunächst zum Arzt (um dort routinemäßig Blut für eine Laboruntersuchung abnehmen zu lassen) und begibt er sich anschließend Richtung Arbeitsstätte, so sollte er auf dem Teilstück, das noch nicht unmittelbar zum Betrieb führt, besonders vorsichtig sein, will er den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht einbüßen. Passiert ihm nämlich vor Erreichen des „üblichen Arbeitsweges“ ein Unfall, so muss die Berufsgenossenschaft nicht leisten.
Hier vom Bundessozialgericht im Fall eines Lagerarbeiters entschieden, der meinte, die kurze Wegabweichung und der ebenfalls nur 40minütige Aufenthalt in der Arztpraxis hätte keinen Einfluss darauf gehabt, dass er hauptsächlich auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei – zumal ihm sein Arbeitgeber für den Arztbesuch freigegeben habe. Auch in der letzten Instanz kam er damit aber nicht durch.
BSG, B 2 U 16/14 R
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Dominique Engelhardt