Abschnitt 1a.2 Absatz 14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlassen (UStAE) in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe werde es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.
Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ als pdf-Datei zum Herunterladen bereit.
BMF-Schreiben vom 23.04.2018, III C 3 – S 7103-a/17/10001
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