Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stritten die Parteien über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Die Parteien haben am 03.08.2015 auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts einen Vergleich abgeschlossen.
Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen – sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus. Zur Frage von Waschzeiten liege – so die Kammer – keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende), d. h. 375,04 Euro für März bis Oktober 2014. Es soll abgeklärt werden, ob die getroffene Verständigung auf die anderen Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt übertragen werden kann.
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.08.2015 zum Urteil 9 Sa 425/15 vom 04.03.2015
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