Ein Arbeitnehmer, der während einer Dienstreise im Hotel übernachtet und dort bei einem nächtlichen Toilettengang stürzt, hat deswegen keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat entschieden, dass es sich mangels inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht um einen Arbeitsunfall handele. Damit war die Klage eines 60-jährigen Diplom-Ingenieurs erfolglos.
Der Kläger hatte im Februar 2014 während einer Dienstreise im Radisson Blu Hotel in Lübeck übernachtet. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Dabei habe er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Wirbelkörper gebrochen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem „eigenwirtschaftlichen Bereich“ zuzuordnen sei. Eine solche Sturzgefahr bestehe regelmäßig auch im privaten Lebensbereich. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.
Das SG Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Der Unfall habe keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf stellten jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.
SG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015, S 31 U 427/14, rkr
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Dominique Engelhardt