Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand stellen nur dann vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar und substantiiert darlegt, dass er im Anschluss eine nachhaltige Erwerbsquelle hieraus schafft. Im Zuge einer Gesamtwürdigung sind auch das Alter des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Studiums sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Schaffung einer (neuen) Erwerbsquelle einzubeziehen. Auf ein entsprechendes Urteil weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Auch der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG erfordere das Streben des Steuerpflichtigen nach einer nachhaltigen berufsmäßigen Anwendung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften.
Im Urteilsfall war der Kläger laut Steuerberaterverband ein leidenschaftlicher Theaterbesucher und -kenner. Nach Abschluss seiner nichtselbstständigen Berufslaufbahn habe er im Alter von 63 Jahren das Studium der Theaterwissenschaft aufgenommen. Entsprechend der Auffassung des Finanzamts habe auch das Schleswig-Holsteinische FG den Kostenabzug sowohl als Werbungskosten, Betriebsausgaben als auch Sonderausgaben abgelehnt. Das Gericht sei nicht davon überzeugt gewesen, dass der insoweit feststellungsbelastete Kläger beabsichtigt, nach Beendigung des Studiums einer nachhaltig ausgeprägten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 28.09.2017 zu FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2017, 4 K 41/16
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann