Übernimmt ein Gesellschafter einer GmbH alle Anteile und wird dadurch zum einzig verbleibenden Gesellschafter, dann erfüllt dies auch dann den Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach dem GrEStG, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH die Geschäftsanteile kauft. Handelt es sich dabei um eine grundbesitzende Gesellschaft, so wird für den verbleibenden Gesellschafter Grunderwerbsteuer fällig.
Ausgangssituation
Zwei Gesellschafter waren mit jeweils 50% an der Gesellschaft, zu deren Vermögen auch Grundbesitz gehörte, beteiligt. Nachdem ein Gesellschafter beabsichtigte, sich von seinem Anteil zu trennen, erwarb die GmbH diese Anteile.
Aus Sicht des Finanzamts führte dieser Erwerb eigener Anteile zu einer Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Bei dem einzigen verbleibenden Gesellschafter löste dies somit auch Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitz der GmbH aus.
Nach dem Erlass des Steuerbescheids versuchten beide Gesellschafter den Kaufvertrag rückwirkend für unwirksam zu erklären. Die Argumente wurden allerdings weder vom zuständigen Finanzamt noch vom erstinstanzlichen Finanzgericht akzeptiert.
BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz
Auch der Bundesfinanzhof sah nun den notariellen Vertrag zum Erwerb der eigenen Anteile als wirksam und erfüllt an. Ebenso bestätigte das Gericht, dass im vorliegenden Fall eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorlag und somit Grunderwerbsteuer zu zahlen sei. Dies ist immer dann der Fall wenn ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile hält. Auch wenn, wie in diesem Fall, der verbleibende Gesellschafter tatsächlich nur mit 50% beteiligt ist, müssen ihm auch die von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile zugerechnet werden, da eine GmbH zwar zivilrechtlich ihre eigenen Anteile halten kann, sie aber nicht als ihr eigener Gesellschafter angesehen wird. Dieser Sachverhalt tritt immer dann ein, wenn eine GmbH lediglich einen Gesellschafter besitzt und dieser somit als Alleingesellschafter agieren und das Vermögen der GmbH beherrschen kann.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann