Wer eine Arbeitsstelle ausschreibt und dabei die Bewerbung von Männern ausnahmslos ausschließt, macht sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entschädigungspflichtig. Dies zeigt ein vom Berliner Arbeitsgericht (ArbG) entschiedener Fall. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Beklagte finanziert Volontariatsstellen bei der „taz.die tageszeitung“. Sie schrieb eine dieser Stellen ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – von vornherein ab. Der Kläger hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt gehalten. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.
Das ArbG Berlin hat der Klage entsprochen und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gegangen sei.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014, 42 Ca 1530/14, nicht rechtskräftig
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