Beantragt der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung, hat das Insolvenzgericht im Rahmen der Bewilligung zu entscheiden, ob diese aller Voraussicht nach mit Nachteilen für die Gläubiger verbunden ist.
Das Amtsgericht Freiburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem Erkenntnisse zutage traten, dass die Kosten für eine Eigenverwaltung im Vergleich zur Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens in etwa 30 % höher liegen. Bei einer Kostenabweichung in diesem Umfang sieht das Gericht in jedem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger.
Gleichwohl führte dies nach Ansicht des zuständigen Richters nicht zur Ablehnung der Eigenverwaltung. Dies hängt mit dem Grundsatz der Gläubigerautonomie zusammen, die im Rahmen der Eigenverwaltung Einzug in die Insolvenzordnung gefunden hat. Da die Gläubiger einstimmig der Eigenverwaltung zustimmten, sei das Gericht an diese Entscheidung gebunden.
Das trifft nach Ansicht der Insolvenzgerichts auch dann zu, wenn die einheitliche Gläubigermeinung erst nach dem die Eigenverwaltung ablehnenden Beschluss kommuniziert wird. In diesem Fall bestünde das Recht des Antragstellers einer sofortigen Beschwerde. In diesem Punkt weicht das Amtsgericht Freiburg von der herrschenden Meinung ab; überwiegend wird der ablehnende Beschluss als unanfechtbar angesehen.
Damit wird wieder einmal deutlich, dass das ESUG in vielen Bereichen mit „der heißen Nadel gestrickt“ worden ist. Die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs sollte dem Gesetzeswortlaut stets eindeutig zu entnehmen sein.
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Rechtsanwalt Sven Kaiser