Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter sind auch dann von der Einkommensteuer freizustellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von zehn Prozent vorgenommen wurde. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Personengesellschaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapitalgesellschaft war.
Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellensteuerabzug von zehn Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Klägerin als gewerbliche Einkünfte. Zwar stehe das Besteuerungsrecht insoweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach § 50d Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versagen.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG führte aus, dass die Dividendeneinnahmen nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien. Da die Beteiligung an der spanischen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der spanischen Personengesellschaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im DBA enthaltenen Betriebsstättenvorbehalt als auch nach § 50d Absatz 10 EStG als Unternehmensgewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.
Dem stehe § 50d Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines DBA nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den durch sie bewirkten „treaty override“ einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber – wie im Streitfall – die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des DBA. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2014, 12 K 2707/10 F
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