Auch der Schwiegersohn einer Empfängerin von Sozialhilfeleistungen, die sich in einem Pflegeheim befindet, muss dem Sozialamt Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. In dem Fall ging es nicht um seine unmittelbare Beteiligung an den Kosten der Pflege, sondern darum, festzustellen, ob sich seine Ehefrau für an deren Mutter geleistete Sozialhilfe zu beteiligen habe. Dies auch dann, wenn ihr eigenes Einkommen – separat betrachtet – dafür nicht ausreiche, aber das Einkommen des Ehemannes für das gemeinsame Zusammenleben hoch genug sei. Vor dem Steuerzahler sei die Familie von Hilfebedürftigen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
LSG Rheinland-Pfalz, L 5 SO 78/15
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Dominique Engelhardt