Hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nach § 235 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Verzinsung ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden. Der Solidaritätszuschlag sei eine (Zuschlag-)Steuer und damit eine Steuer im Sinne des § 235 AO.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2010. Er entrichtete aufgrund einer Selbstanzeige den für die genannten Jahre entstandenen, von ihm hinterzogenen Solidaritätszuschlag nach. Der Beklagte setzte Zinsen auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 nach § 235 AO fest.
Laut FG hat der Beklagte den Kläger zutreffend zur Zahlung von Hinterziehungszinsen auf den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2010 verpflichtet. Denn die Voraussetzungen des § 235 Absatz 1 AO lägen vor. Danach seien hinterzogene Steuern von demjenigen zu verzinsen, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Vorliegend habe der Kläger, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, den von ihm zu entrichtenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2001 bis 2010 vorsätzlich verkürzt. Der „Soli“ sei eine Steuer im Sinne des § 235 AO, der demzufolge zu verzinsen sei, wenn er verkürzt wurde.
Der Begriff der Steuer werde für den Anwendungsbereich der AO als Geldleistung definiert, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Diese Kriterien erfülle der Solidaritätszuschlag. Der Charakter des „Soli“ als Ergänzungsabgabe stehe dieser Einordnung nicht entgegen. Eine Ergänzungsabgabe sei nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Steuer vom Einkommen (Beschluss vom 09.02.1972, 1 BvL 16/69; allgemein bekräftigt durch Beschluss vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Das werde durch den Wortlaut der Regelung der Ertragshoheit in Artikel 106 Absatz 1 Grundgesetz bestätigt, wonach der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden „Steuern“ dem Bund zustehen soll und sodann unter Nr. 6 die Ergänzungsabgabe aufgeführt wird.
Die gegen diese Auslegung vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugten das FG nicht. Insbesondere komme kein Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 2 GG in Betracht. Artikel 103 Absatz 2 GG garantiere die Gesetzesbestimmtheit der staatlichen Strafgewalt. Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung von Zinsen aufgrund § 235 AO handele es sich aber ersichtlich nicht um eine Strafcharakter tragende Maßnahme. Vielmehr bezwecke die Festsetzung der Hinterziehungszinsen ebenso wie die nachträgliche Erhebung der hinterzogenen Steuern die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem der Vorteil ausgeglichen wird, der in der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuern liegt.
Der Kläger hat gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 03.05.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2016, 1 K 9084/15, rechtskräftig
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