Ein selbstständiger Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angeschlossen ist, unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden.
Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen so genannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.
Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Bayerische LSG hat diese Einschätzung – wie schon das Sozialgericht Landshut – bestätigt. Selbstständige seien in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Maklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Durch den Maklerpool erlange er Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 03.06.2016, L 1 R 679/14, nicht rechtskräftig
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Dominique Engelhardt