Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 9 K 3675/14 E) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen.
Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den „Servicestandards“ der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit „sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 Euro als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug die Klägerin vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen zu haben.
Die Einzelrichterin, auf die der Senat das Verfahren übertragen hatte, wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z. B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.
FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zum Urteil 9 K 3675/14 vom 01.07.2015
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