Das Finanzgericht in Köln hat entschieden, dass geschiedene Eheleute die Kosten für ihre Scheidung auch weiterhin von der Steuer abzusetzen können. Nach der Änderung des Einkommensteuergesetzes gilt eigentlich ein Verbot der Berücksichtigung von Prozesskosten bei der Steuer. Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht für Scheidungsverfahren gelte.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau in ihrer Steuererklärung für 2014 knapp 2400 Euro Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren der Scheidung geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anrechnung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen allerdings ab. Diese Entscheidung revidierte das Finanzgericht nun in seinem Urteil, ließ allerdings eine Revision zu.
Die Kammer entschied, dass Anwaltskosten und Gerichtsgebühren aus Scheidungsverfahren nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Begründet wurde das Urteil durch die geltende Verfahrensordnung für Scheidungsverfahren sowie die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum geltenden Abzugsverbot von Prozesskosten in der Einkommensteuererklärung.
Finanzgericht Köln (14 K 1861/15)
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