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Rund 170 Kilometer zur Arbeitsstätte: Kein Werbungskostenabzug für Zweitwohnung

Autobahn Arbeitsweg

Ein Arbeitnehmer wohnt nicht am Beschäftigungsort, wenn er seine Zweitwohnung circa 170 Kilometer von seiner Arbeitsstätte wegverlegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden und im zugrunde liegenden Fall den Abzug von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung untersagt.

Die Zweitwohnung des Klägers lag rund 170 Kilometer von dessen Arbeitsstätte entfernt. Das FG entschied, dass auch bei großzügiger Betrachtung nicht davon gesprochen werden könne, dass sich diese Wohnung noch in der Umgebung der Stadt, in der der Kläger beschäftigt war, befindet. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.04.2012 (VI R 59/11) helfe dem Kläger nicht weiter. Dort habe die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Beschäftigungsort 141 Kilometer betragen und der Beschäftigungsort sei mit dem ICE in rund einer Stunde erreichbar gewesen. Hier aber habe sowohl die Entfernung deutlich über 141 Kilometern als auch die in Ansatz zu bringende Fahrzeit jedenfalls nicht unter den der BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Werten gelegen.

Auch sei zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich – wie er angibt – nur „durchschnittlich“ rund 1,5 Stunden pro Weg unterwegs war. Denn der Routenplaner „www.google.de/maps“ werfe eine Fahrzeit von rund 1,5 Stunden für die schnellste Route schon ohne Verkehrsaufkommen aus, gibt das FG zu bedenken.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.02.2017, 4 K 1429/15 E


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