Beziehen ältere Arbeitnehmer Krankengeld oder andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, kommt es häufig vor, dass ihnen rückwirkend eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zugebilligt wird. Dadurch entfällt auch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf das Krankengeld.
Die Verrechnung erfolgt dann direkt zwischen Krankenkasse und Rentenstelle. Soweit die gesetzliche Rentenversicherung der Krankenkasse gegenüber erstattungspflichtig ist, wird das bisher ausgezahlte Krankengeld steuerlich rückwirkend als Rentenzahlung angesehen und wie jede gesetzliche Rente in Höhe des Besteuerungsanteils versteuert (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 192). Sind Vorjahre betroffen, kann das Finanzamt sogar bereits bestandskräftige Steuerbescheide nachträglich entsprechend ändern (R 32b Abs. 4 EStR 2012).
Viele Rentner empfinden diese nachträgliche Besteuerung als ungerecht, da das ausgezahlte Krankengeld ja steuerfrei war und nur dem Progressionsvorbehalt unterlag. Ob die rückwirkende Besteuerung rechtens ist, prüft der Bundesfinanzhof nun erneut (Az. der Revision: X R 30/14).
Das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen, weil der BFH bereits früher zugunsten der Finanzverwaltung diese Besteuerung abgesegnet hatte. Dass der BFH die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde des Rentners zugelassen hat, zeigt, dass er den Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterziehen will: Ausgang ungewiss.
Hinweis: Betroffene Rentner sollten daher Einspruch gegen ihre geänderten Steuerbescheide einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
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