Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt hat.
Die Klägerin erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für zwei Personen in Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor der Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.
Diese wandte ein, dass kein Versicherungsfall vorliege, weil die Klägerin die Reise nicht tatsächlich, sondern mit einem Gutschein bezahlt habe. Nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis nehme am Schutz der Kundengeldabsicherung teil. Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen keine Zahlung gegenüberstehe.
Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 Bürgerliches Gesetzbuch akzeptierten, stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer zahlen wie bei einer direkten Zahlung.
Amtsgericht Frankfurt am Main, PM vom 29.06.2018
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Rechtsanwalt Sven Kaiser