Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen seien vielmehr nur auf Antrag zu 60 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Nimmt für die Veranlassungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu zehn Prozent am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes –EStG) veranlasst. Diese Werbungskosten können ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Absatz 9, 2. Hs. EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden (§ 32d Absatz 2 Nr. 1 S. 1b Satz 1, § 32d Absatz 2 Nr. 1 S. 2 EStG). Dies gilt, wie der BFH jetzt klargestellt hat, auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.
Verzichtet der Gesellschafter aber gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, könne dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG führen. Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt laut BFH insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs habe zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9, 2. Halbsatz EStG unterliegen.
Um wenigstens 60 Prozent der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, müsse der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts gemäß § 32d Absatz 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des so genannten Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Absatz 2 EStG) für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt sei. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 19/16
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