Die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren kann als vor- beugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, erklärte der BFH. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.
Der BFH stellt fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren könne es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln – sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem stehe nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 20 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehörten. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fielen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt würden. Dabei könnten auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2014, XI R 19/12
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