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Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

Passivierungsverbot

Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Klägerin, eine GmbH, die im Streitzeitraum keine operativen Tätigkeiten ausübte, hatte Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin. Diese erklärte zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin, auf ihre Forderungen in Höhe von maximal circa drei Millionen Euro hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung keine ernste Rückzahlungsabsicht bei der Klägerin mehr vorliege und löste die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens (insgesamt circa zwei Millionen Euro) gewinnerhöhend auf.

Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten bestehe trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht. Eine wirtschaftliche Belastung liege zwar in solchen Fällen nicht mehr vor, in denen die Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einem Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Insoweit greife das Passivierungsverbot nach § 5 Absatz 2a EStG. Im Streitfall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führe dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben sei. Der Umstand, dass die Klägerin mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibe, die Verbindlichkeiten zu tilgen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 32/18 anhängig ist.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.09.2018, 10 K 504/15 K,G,F, nicht rechtskräftig


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