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Privatlehrerin genießt Steuerfreiheit

Schulbücher Privatlehrerin

Die Erteilung von Englischunterricht an Vorschul- und Grundschulkinder durch eine Privatlehrerin ist nach Artikel 132 Absatz 1j der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) steuerfrei. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Die Klägerin betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1j MwStSystRL.

Das FG gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Englischunterricht auf die Vermittlung von Grundkenntnissen der englischen Sprache ausgerichtet gewesen sei und als „klassisches“ Schulfach zum Schulunterricht im Sinne des Art. 132 Absatz 1j MwStSystRL gehöre. Die Klägerin sei auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbstständig und eigenverantwortlich festgelegt habe. Sie habe aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich habe sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder ergeben.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze zur Steuerfreiheit nach Artikel 132 Absatz 1j MwStSystRL durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt und von der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der einschlägigen BFH-Urteile im Bundessteuerblatt übernommen worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI B 61/15 anhängig.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2015, 4 K 19/15


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