Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Einen Anspruch auf den sogenannten ordentlichen Pflichtteil hat eine Person, wenn sie zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen gehört (z. B. Kinder, Ehepartner), keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen oder verjährt ist (§§ 2332, 2333 BGB).
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn der Erbteil belastet ist (§ 2306 BGB) oder wenn der Ehegatte beim Zugewinnausgleich ausschlägt (§ 1371 BGB). Der Schuldner des Anspruchs ist in jedem Fall der oder die Erben.
Neben der Pflicht zur Zahlung hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung (§ 2314 BGB). Diese beiden Ansprüche sind rechtlich eigenständig, sie dienen aber der Vorbereitung der Pflichtteilszahlung.
Auskunftsanspruch
Die Erben müssen eine vollständige Übersicht über den Nachlass geben – also über sämtliche Vermögenswerte und Schulden (Aktiva und Passiva). Auch Vorempfänge, der Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft), sowie Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers müssen angegeben werden.
Wichtig: Ob aus diesen Angaben tatsächlich ein Anspruch entsteht, entscheidet nicht der Erbe, sondern die pflichtteilsberechtigte Person. Selbst wenn eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, ist sie zu nennen – unabhängig von der Frist.
Wertermittlung
Zusätzlich zur Auskunft müssen die Erben auch den Wert der Nachlassgegenstände feststellen lassen – das erfolgt auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB). Dabei zählt in der Regel der Zeitpunkt des Erbfalls.
Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch – etwa wegen Schenkungen – kann auch der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle spielen. Das gilt vor allem, wenn der Wert damals niedriger war (Niederstwertprinzip, § 2325 Abs. 2 BGB).
Normalerweise müssen Erben keine Belege vorlegen. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist. In diesem Fall kann laut Rechtsprechung das Vorlegen von Belegen verlangt werden.