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Pflegebedingte Unterbringung in Seniorenheim: Kosten werden nur bei angemessener Wohnungsgröße berücksichtigt

Rentner

Kosten die eine pflegebedürftige Person für ihre Unterbringung in einem Seniorenheim hat, sind steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, als die Größe der Wohnung angemessen ist, so das FG Düsseldorf.

Die Klägerin ist seit einer Gehirnblutung in einem Seniorenheim untergebracht. Der Wohnstiftsvertrag bezieht sich auf eine Drei-Zimmer-Wohnung mit rund 75 Quadratmetern, in das sie zunächst mit ihrem Ehemann einzog, der dann aber verstarb. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte sodann für die Unterbringung der Klägerin in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 Euro. Die hiergegen eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Appartements mit drei Zimmern bietet das Seniorenheim in der Größe ab 71,55 Quadratmeter an.

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten aufgrund der Größe des Appartements in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen. Dabei hat es das für das Wohnen von zwei Personen vorgesehene Appartement von 71,55 Quadratmetern wohnflächen- und kostenmäßig auf die Zahl der Bewohner aufgeteilt Für die Klägerin ergebe sich somit beim Drei-Raum-Appartement ein Anteil von 35,775 Quadratmetern. Die diese Größe übersteigende Wohnfläche sei durch den Einzug des Ehemannes veranlasst und daher nicht zu berücksichtigen gewesen.

Laut Wohnstiftsvertrag hätte die Klägerin das große Appartement kurz nach dem Tod ihres Ehemannes kündigen und sodann das Mietverhältnis mit dem Bezug eines Ein-Raum-Appartements von 30 Quadratmetern fortsetzen können. Dass sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, könne nicht dazu führen, dass ihre Wohnstiftsaufwendungen weiterhin ungekürzt zu berücksichtigen sind, betont das FG. Der höchstrichterliche Maßstab der Üblichkeit setze eine pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise voraus, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige von der von der Einrichtung vorgehaltenen Wohnungsgröße Gebrauch macht oder nicht. Überschreitet seine Unterkunft die übliche Wohnungsgröße, führe dies dazu, dass die über diese Größe hinausgehenden Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind.

Das Wohnentgelt, das für eine Wohnfläche von knapp 75 Quadratmeter berechnet ist, sei daher auf den Betrag zu mindern, der rechnerisch auf eine angemessene Wohnfläche entfällt. Mit einbezogen in seine Entscheidung hat das FG dabei die Mindestanforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese lägen bei 14 Quadratmetern für eine Einzelperson und würden somit mit 30 Quadratmeter um mehr als 100 Prozent überschritten. Die über 30 Quadratmeter hinausgehende Wohnfläche liege außerhalb des Rahmens des Üblichen. Den hierfür entstehenden Aufwendungen fehle es an der erforderlichen Angemessenheit. Die Abziehbarkeit von Unterkunftskosten als außergewöhnliche Belastung, die flächenmäßig über das hinausgehen, was üblicherweise für die Versorgung von Pflegebedürftigen bei Heimunterbringung zur Verfügung gestellt wird, würde bedeuten, dass die Steuerzahler sich finanziell an einer Versorgung beteiligen müssen, die sie sich für sich selbst nicht leisten könnten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016, 10 K 1081/14 E


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