Die Europäische Kommission begrüßt die am 05.12.2017 von den EU-Finanzministern erzielte Einigung über eine Reihe von Maßnahmen, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Das neue System mache es Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), leichter, Waren grenzüberschreitend online zu verkaufen und zu kaufen. Das helfe auch den Mitgliedstaaten, die derzeit auf fünf Milliarden Euro jährlich veranschlagten Mehrwertsteuerverluste bei Online-Umsätzen zu verhindern.
Die neuen Regeln, die bis 2021 schrittweise in Kraft treten, sehen unter anderem eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für Start-ups, Kleinstunternehmen und KMU vor, die Waren online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Für Kleinstunternehmen richte sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von weniger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben, so die Kommission. Davon würden 430.000 Unternehmen in der EU profitieren. Für KMU würden einfachere Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr gelten. Diese Maßnahmen treten laut Kommission am 01.01.2019 in Kraft.
Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, könnten künftig ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen, so die Kommission weiter. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das werde von Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet.
Weiter werde großen Online-Marktplätzen die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Hierzu zählten Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern (so genannten Erfüllungszentren) innerhalb der EU gelagert werden, die häufig dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.
Künftig werde so Steuerhinterziehungen vorgebeugt, bei denen für Waren von außerhalb der EU ein Wert von weniger als 22 Euro angegeben wurde, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, was zu Marktverzerrung und unlauterem Wettbewerb führen habe können. Zuvor hätten Betrüger hochwertige Waren in kleinen Paketen verpacken und auf dem Etikett einen falschen Warenwert angeben können, der unter dem Schwellenwert von 22 Euro lag, sodass die Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies habe zu inakzeptablen Mindereinnahmen von einer Milliarde Euro geführt, die anderenfalls an die EU-Mitgliedstaaten abgeführt worden wären.
Durch die neuen Vorschriften ist nach Ansicht der Kommission gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Endverbraucher ansässig ist, wovon sie sich eine gerechtere Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erhofft.
Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll laut Kommission 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.
Europäische Kommission, PM vom 05.12.2017
Sie haben Fragen rund um dieses Thema?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann