Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Stadt dazu verurteilt, einem schwerbehinderten Mann eine Entschädigung zu zahlen, weil sie ihn vermutlich wegen seiner Behinderung diskriminiert hat. Der Mann hatte sich auf eine von der Stadt ausgeschriebene Stelle beworben, war aber entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es unter anderem: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.
Der Kläger hat von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Diese habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt dazu verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt teilweise abgeändert und die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert. Hiergegen wendet sich die Stadt mit ihrer Revision.
Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die beklagte Stadt habe dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden sei und dadurch benachteiligt wurde. Sie sei von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit gewesen. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung habe sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15
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Dominique Engelhardt