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Neue Regelung zu den Kosten von Betriebsveranstaltungen

Paragraph Handel

Lohnsteuerfrei sind Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen im üblichen Rahmen, wenn die Grenze der Bemessungsgrundlage von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Bis zu zwei Festivitäten können pro Jahr durchgeführt werden.

Laut neuster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören in die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nur Aufwendungen und Leistungen, die der Arbeitnehmer konsumieren kann, wie z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Nicht zu berücksichtigen sind Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltungen, wie Mietkosten und Kosten für organisatorische Tätigkeiten eines Eventveranstalters oder Kosten für die Dekoration.

In einem weiteren Urteil wurde entschieden, dass die Kosten einer Veranstaltung nicht ausschließlich auf Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer, wie z.B. Familienangehörige zu verteilen sind. Nach aktueller Rechtslage wird der auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet.


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