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Neue Mutterschutz-Regelungen: Schwangere besser geschützt

Schwangerschaft Mutterschutz Reform

Seit Januar 2018 gelten neue Regelungen beim Mutterschutz. Hierauf weist die Bundesregierung hin. Durch die Neuerungen seien Frauen noch besser geschützt und bekämen gleichzeitig mehr Freiheiten.

Das Mutterschutzgesetz gebe es seit 1952, erläutert die Bundesregierung. Seitdem sei es nur geringfügig geändert worden. Die Regelung sei nun der heutigen Zeit angepasst worden. Die betroffenen Frauen sollten nun einerseits gesundheitlich besser geschützt werden. Andererseits sollten sie selbstbestimmter entscheiden können, bis zu welchem Maß sie an der Arbeitswelt oder Ausbildung teilnehmen.

Eine wesentliche Änderung betreffe Schülerinnen und Studentinnen. Sie seien bislang vom gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen gewesen, jetzt aber nicht mehr. Hätten sich die jungen Frauen bislang krankschreiben lassen müssen, könnten sie nun selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.

Die Arbeitgeber müssten bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze daraufhin überprüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrenlos arbeiten könnten. Gegebenenfalls seien die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. So soll laut Regierung vermieden werden, dass schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten ausgesetzt sind. Dies sei künftig nur noch dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten kann und der betroffenen Frau auch (übergangsweise) keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann.

Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr seien ab Januar 2018 mit Einverständnis der Frau erlaubt. Das solle Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung verhindern. Die Schwangere könne ihr Einverständnis jederzeit widerrufen. Einige Änderungen seien schon seit Mai 2017 in Kraft, so die Bundesregierung weiter. So gelte seit Ende Mai 2017 für Mütter behinderter Kinder ein verlängerter Mutterschutz von zwölf anstelle von acht Wochen nach der Geburt. Ebenfalls seit Ende Mai 2017 gelte bereits ein viermonatiger Kündigungsschutz von Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

Bundesregierung, PM vom 18.12.2017


Dominique Engelhardt

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