Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 64 Absatz 1 EStG wird das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie nach § 64 Absatz 3 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Absatz 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.
Der BFH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Begriff der Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Absatz 3 Satz 1 EStG sich am Begriff der Geldrente im Sinne von § 1612 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientiert. Hiernach sei Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente sei der laufende Barunterhalt. Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirkten sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Absatz 3 EStG nicht aus. Es sei grundsätzlich zu fordern, dass der Unterhalt sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seiner in einer eigenen Wohnung lebenden Tochter in der Zeit bis zu deren Volljährigkeit im September 2009 keinen laufenden Unterhalt gezahlt. Erst ab August 2012 zahlte er monatlich 200 Euro, um nicht erfüllte, jedoch titulierte Unterhaltsansprüche seiner Tochter ratenweise abzugelten.
Wie der BFH klarstellt, handelte es sich dabei um Zahlungen auf den seit Langem rückständigen Unterhalt (§ 1613 BGB). Insofern ließ der BFH offen, ob Unterhaltsleistungen auch dann bei der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Absatz 3 EStG außer Betracht zu lassen sind, wenn die Zahlungen zwar kontinuierlich, jedoch jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet werden. Jedenfalls könne bei Unterhaltszahlungen, die – wie im Streitfall – erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2015, III R 57/13
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