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Nachlasspfleger kann überschuldetes Untererbe nicht ausschlagen

Nachlasspfleger kann überschuldetes Untererbe nicht ausschlagen

Zusammenfassung:

Nachlasspfleger dürfen nach einer Entscheidung des BGH nicht für unbekannte Erben eine in den Nachlass fallende überschuldete Erbschaft ausschlagen. Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht handele. Die Nachlassplegeschaft beschränke sich darauf, den Nachlass zu sichern und zu erhalten.

 

Inhalt:

Mit dieser aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtssprechung. Danach kann ein Nachlasspfleger nicht für die unbekannten Erben eine überschuldete Erbschaft ausschlagen, da es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt. Der Nachlasspfleger soll nur den Nachlass sichern und erhalten.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent und richtig. Denn sie unterstreicht den hächstpersönlichen Charakter der Ausschlagung. Die Entscheidung, ob eine Ebrschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, ist eine wichtige Entscheidung, die keinem Dritten überlassen sein kann. Damit trägt die Entscheidung zur Rechtssicherheit bei.

 

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung stellt noch einmal klar, welchen Handlungsrahmen Nachlasspfleger überhaupt haben.

 

Handlungsempfehlung:

Die Frage, ob eine Ausschlagung erfolgt oder nicht, sollte immer gut überlegt werden, weil es immer auch andere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung gibt.

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